Erste Urteile bestätigen Gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

Drei freie Kollegen haben vor den Landgerichten in Köln und Mannheim kürzlich erfreuliche Urteile in Sachen Gemeinsame Vergütungsregeln erstritten, jeweils mit Hilfe der DJV Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Ungeachtet des in nicht unerheblicher Höhe zugesprochenen Honorars, sorgen die Urteile für rechtliche Klarheit in einigen Fragen. So sah das Landgericht Frankfurt in einem vom DJV Hessen vor zirka zwei Jahren betreuten Verfahren es als erheblich an, dass eine freie Journalistin mit ihrem Verlag keine exklusive Erstberichterstattung vereinbart hatte. Mit diesem Argument meinte das Gericht, die Gemeinsamen Vergütungsregeln nicht (direkt) anwenden zu können.

Anders das Landgericht Köln, das bei ähnlichem Sachverhalt pragmatischer vorgegangen ist. Es hat einfach einen Abschlag bei der Höhe des eingeklagten Honorars vorgenommen, weil von dem Verlag und dem Journalisten nachweislich nur ein einfaches Nutzungsrecht praktiziert worden war. Und dieses sei nachweislich von geringerem Wert, weil Exklusivität einen Wettbewerbsvorteil für den Verlag mit sich bringe.  

Freilich hatten die hessischen Tageszeitungsverlage dem BDZV seinerzeit kein Mandat für die Verhandlungen erteilt. Diese Tatsache kann jedoch nicht dazu führen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln in Hessen keine Anwendung finden. Denn bei der Frage, ob die Höhe eines Honorars angemessen ist oder nicht, macht das Urheberrechtsgesetz vor den Toren Hessens nicht halt. Oder anders ausgedrückt, was in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen unangemessen ist, kann in Hessen nicht angemessen sein.

Mitglieder, die hierzu Fragen haben, können sich gerne an die Geschäftsstelle in Wiesbaden  wenden. (wf)
           

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