Tagesschau-App zu presseähnlich?

Wiesbaden, 11. August 2016 – Im Rechtsstreit um die Tagesschau-App zeichnet sich vor dem Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD ab, wie die Nachrichtenagentur dpa am Freitag meldete.

Zwar verkündete das Gericht noch keine Entscheidung, diese solle erst am 23. September fallen, doch sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte, man neige dazu, der Klage der Zeitungsverlage gegen die Tagesschau-App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets stattzugeben.
Dreh- und Angelpunkt ist Art. 1 RStV dort § 11d Abs. 2 Ziff. 3 „Telemedien“. Darin heißt es, dass nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote (Anm. der Red.: der öffentlich rechtlichen Rundfunk-Anstalten) nicht zulässig sind. Hiervon sind in § 11f Abs. 3 nach den Vorgaben des „Drei-Stufen-Testes“ Ausnahmen zugelassen.    

Das Gericht stuft das Angebot der App demnach als presseähnlich ein. Der Schwerpunkt der Information erfolge über weite Strecken in Texten und stehenden Bildern, ohne dass ein Bezug auf bestimmte ARD-Sendungen erkennbar sei, sagte Nolte. Presseähnliche Angebote sind nach dem Rundfunkstaatsvertrag verboten (Artikel 1.1 §11d) .
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass die öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF zwar im Internet präsent sein dürfen – dies werde anhand eines Drei-Stufen-Plans (§11f) überprüft – presseähnliche Angebote sind aber nicht erlaubt, und die Online-Inhalte müssen sich auf Radio-und Fernsehsendungen beziehen.

Der Streit geht konkret um die Frage, ob das Angebot der Tagesschau-App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich gewesen ist. Das Kölner Landgericht hatte der Klage der Verleger stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) die Klage in zweiter Instanz im Dezember 2013 abgewiesen. Das Gericht hatte damals argumentiert, die App sei ein Teil des Telemedienangebots tagesschau.de. Da tagesschau.de nach dem sogenannten Drei-Stufen-Test durch den NDR-Rundfunkrat von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben wurde, sei auch die App zulässig. Die Verleger waren gegen dieses Urteil in Revision vor den Bundesgerichtshof gegangen, der den Streit wiederum an das OLG Köln zurückverwies. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Tagesschau-App im vergangenen Jahr konkretisiert, wann ein Angebot als presseähnlich einzustufen ist: „Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.“

Nach Auffassung der Zeitungsverlage verzerrt die Tagesschau-App, die auch umfangreiche Texte enthält, den Markt, weil die ARD sie mit dem Rundfunkbeitrag finanziert. Die ARD bestreitet dies und pocht darauf, dass die „Tagesschau“ auf allen relevanten Endgeräten präsent sein müsse. Vor dem OLG wiesen die ARD-Anwälte am Freitag darauf hin, dass die App viele audiovisuelle Angebote enthalte, wie sie so bei entsprechenden Angeboten von Zeitungsverlagen nicht vorstellbar seien.
Ein ähnlicher Rechtsstreit zwischen dem Bayerischen Rundfunk und Zeitungsverlegern über die Nachrichtren-App BR24 wurde im Juni dieses Jahres beendet. Der BR gab vor dem Landgericht München I eine Unterlassungserklärung ab, wie beide Prozessparteien mitteilten. Nach Sender-Angaben bezieht sich die Unterlassungserklärung auf eine Form der App, wie sie kurz nach ihrer Veröffentlichung im September 2015 bestand – nicht auf die jetzige Form. Inzwischen gebe es deutlich mehr Fotos und Videos.

Hans Georg Schnücker, Vorsitzender des Verbands Hessischer Zeitungsverleger e.V. (VHZV), zeigte sich erfreut über die vom Gericht geäußerte Tendenz:
„Auch wenn noch keine Entscheidung gefällt ist – es sieht so aus, als würden die Richter erkennen, dass es nicht die Aufgabe von gebührenfinanzierten Einrichtungen wie der ARD oder dem NDR sein kann, mit presseähnlichen Produkten ohne direkten Sendungsbezug ein Bedürfnis zu stillen, für das wir Verlage seit geraumer Zeit bereits umfassende Angebote machen.“  Grundsätzlich halte er das Ansinnen der ARD, auf allen relevanten Kanälen vertreten sein zu wollen, für nachvollziehbar. Allerdings gebe es hierfür im Rundfunkstaatsvertrag klare Regeln, ebenjene „presseähnlichen Angebote und solche nach dem so genannten Drei-Stufen-Test.   

Jürgen Betz, Leiter der Juristische Direktion und Justiziar beim Hessischen Rundfunk, wollte sich zum laufenden Verfahren nicht äußern.

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