Hintergrund sind zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der seit jeher praktizierten Ausschüttung der VG Wort in der Vergangenheit. Die einschlägigen Urteile besagen, dass gesetzliche Vergütungsansprüche allein den Autoren zustehen. Deshalb müssen Verlage und Verlegerverbände Tantiemen zurückzahlen, die sie aus den Vergütungsansprüchen der Autoren von der VG Wort erhalten haben.
Konkret betrifft dies alle Zahlungen seit 2012. Die Autoren haben aufgrund der Urteile einen Nachzahlungsanspruch, soweit ihre Ansprüche durch die Zahlungen an die Verlage nicht erfüllt wurden. Die Rückzahlungspflicht der Verlage besteht jedoch nicht, wenn Autoren nach dem Entstehen ihres Anspruchs zugunsten der Zahlung an den Verlag verzichten. Das ist, da die Urteile erst Ende 2015 bzw. im Frühjahr 2016 gefällt wurden, bisher nicht der Fall.
Wegen der Urteile hat die Mitgliederversammlung (MV) der VG Wort Ende November 2016 beschlossen, den Verlagen bis zum 28.2.2017 eine Frist einzuräumen, bis zu der sie für den Verzicht zu ihren Gunsten bei den Autoren werben können. Zugleich hat die MV beschlossen, dass die VG Wort nur solche Verzichtserklärungen akzeptieren darf, die ausschließlich ihr gegenüber abgegeben werden. Das beschlossene anonymisierte Verfahren stellt sicher, dass kein Verlag erfährt, welcher Autor wie geantwortet hat.
Hiermit soll den Verlagen ermöglicht werden, ihre Rückzahlungsverpflichtung zu mindern. Vornehmlich kleinere Verlage, zum Beispiel Buchverlage, beklagen, dass die vollständige Rückzahlungsverpflichtung für sie existentiell ist und sie schlimmstenfalls in die Insolvenz treibt.
Anders im Tageszeitungs- und Zeitschriftenbereich
Im Bereich der Tageszeitungen und Zeitschriften spielen solche Existenzfragen keine Rolle. Das liegt zum einem daran, dass die Verlage wirtschaftlich gesund sind und Verzichtserklärungen ihrer Autoren nicht benötigen. Zum anderen wurde der weitaus größte Teil der jetzt zurückzuerstattenden Beträge gar nicht direkt an die Verlage, sondern an deren Verbände BDZV und VDZ gezahlt. Diese haben, weil sie nachdrücklich von der VG Wort aufgefordert wurden, Rückstellungen gebildet.
Direkt an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sind dagegen jene Gelder von der VG Wort geflossen, die aus der Ausschüttung für Texte im Internet (Metis) stammen. Die Beteiligung der Verlage an den Tantiemen war hier vor allem damit gerechtfertigt worden, dass die Verlage ihre Software zur Verfügung stellen müssen, damit die Nutzung der Texte der Zeitung und Zeitschriften im Internet von der VG Wort gezählt werden kann. Bekanntlich werden auf Grundlage dieser Zählung die Ausschüttungen vorgenommen.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund, nicht zuletzt, weil es den Presseverlagen bekannt war, dass Ausschüttungen der VG Wort an sie seit 2012 nur unter Vorbehalt geleistet wurden, hat der DJV bereits im November allen Autoren empfohlen, auf ihre Ansprüche gegenüber der VG Wort zugunsten von Presseverlagen nicht zu verzichten.
Selbstverständlich liegt die Entscheidung über einen Verzicht auf eine Nachzahlung bei jedem einzelnen.
Wie in der Zukunft zu verfahren ist, wird eine Mitgliederversammlung voraussichtlich Mitte März entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das bisherige System von Autoren und Verlagen, Ansprüche gemeinsam gegenüber Zahlungspflichtigen, z.B. der mächtigen Geräteindustrie, durchzusetzen, seit dem Bestehen der VG Wort bewährt hat. Der DJV hat das gemeinsame Vorgehen von Autoren und Verlagen in der VG Wort stets unterstützt. Er sieht auch heute keinen Grund, hiervon abzurücken, zumal der Gesetzgeber seit Ende 2016 eine Beteiligung der Verlage wieder ermöglicht.
Letztendlich wird in der MV darüber zu entscheiden sein, in welcher Höhe Verlage zukünftig beteiligt werden, soweit zu ihren Gunsten Ansprüche abgetreten wurden. red

