Das LAG hat ausgeführt, dass Arbeitnehmereigenschaften dann vorliegen können, wenn die Beschäftigten wirtschaftlich abhängig, im Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sind. Der hr hatte vorgebracht, dass freie MitarbeiterInnen im Gegensatz zu ArbeitnehmerInnen auch Arbeitsleistungen ablehnen können. Das allerdings, wie auch das Gericht feststellte, mit der Konsequenz, dass sie gar nicht arbeiten und auch kein Geld bekommen. Aber auch die Tatsache, dass sie Arbeitsleistungen ablehnen können reiche allein nicht aus, die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen, meinte das Gericht.
Knud Zilian, Landesvorsitzender des DJV-Hessen begrüßt die Entscheidung. „Es kann nicht sein, dass sich Unternehmen ihre eigene Arbeitsrechtswelt zu Lasten der Beschäftigten kreieren. Wer Arbeitnehmer ist oder nicht, kann nicht nach gut Dünken vom Arbeitgeber bestimmt werden. Lägen Arbeitnehmereigenschaften vor, müsse das Unternehmen - und damit auch der hr - die Mitarbeiter fest anstellen.
Der DJV-Hessen, der die Klagen unterstützt hatte, so Zilian weiter, hat mehrfach darauf hingewiesen, dass solche rechtswidrigen Konstellationen ein hohes Risiko für den hr birgt. „Der Hessische Rundfunk muss nun dringend analysieren, in wie fern weitere rechtswidrige Beschäftigungsverhältnisse im hr existieren und sie konsequent in Festanstellungen “überführen“, erklärte Zilian. Dass das Landesarbeitsgericht die Revision in beiden Fällen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zugelassen hatte, zeige nach Ansicht des DJV-Hessen Vorsitzenden, dass das BAG die Rechtsfragen hinreichend geklärt hat. Es gab bereits einschlägige Entscheidungen zum Bayerischen Rundfunk, zum RBB und zu Beschäftigungsverhältnissen bei der Deutschen Welle.
